Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

Hinweis zur Wohngebäudeversicherung

Gemäß §5 Absatz 7 der Wasserbezugsordnung liegt die Unterhaltspflicht für den auf dem Grundstück

liegenden Teil der Zuleitung beim Grundstückseigentümer, d. h. die Kosten (zum Beispiel bei einem

Rohrbruch) sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen, können aber über die

Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden.

Nicht in allen Versicherungsverträgen der Leitungswasser-Wohngebäudeversicherung sind Schäden der

Zuleitung abgesichert.

Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal bzw. lassen Sie sich von Ihrer

Versicherung beraten.

Gültig ab 01.07.2015

Wasserbezugsordnung

Aufgrund

des

§

7

der

Satzung

des

WasserbeschaffungsverbandesHoltrup-Uffeln

vom

09.11.1995

wird

folgende Wasserbezugsordnung erlassen:

§ 1 Grundstücksbegriff und Grundeigentümer

1. Als Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung gilt ohne Rücksicht auf die

Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche

Einheit bildet. Die Zuteilung einer besonderen Hausnummer gilt als Merkmal einer selbständigen

wirtschaftlichen Einheit.

2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren

bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen

Vorschriften der Wasserbezugsordnung angewandt werden

3. Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten

entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich

Berechtigte.

4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer, Erbbauberechtigte,Nießbraucher, Pächter, Mieter usw.) kann

sich der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach seiner Wahl halten.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

1. Jedes Verbandsmitglied, das Eigentümer eines Grundstückes ist, kann nach den Bestimmungen

dieser Wasserbezugsordnung verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage

angeschlossen und mit Trink- u. Brauchwasser versorgt wird.

2. Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen

technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere

Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur, wenn

derGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln durch

den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu

ersetzen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten.

3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung bzw. Verlängerung einer bestehenden

Straßenleitung (Versorgungsleitung ) besteht nicht.

4. Werden an eine Versorgungsleitung, für die gemäß Abs. 2 Anschlussnehmer die Mehraufwendungen

und Mehrkosten übernommen haben, innerhalbvon 5 Jahren weitere Anschlussnehmer angeschlossen,

so haben diese den früheren Anschlussnehmern einen ihrem Interesse an dem Anschluss

entsprechenden Anteil an den Mehraufwendungen zu ersetzen und einen entsprechenden Anteil an den

Mehrkosten zu übernehmen. Der Anteil wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festgesetzt.

§ 3 Antrag auf Anschluss

1. Der Anschluss an die Wasserversorgung und jede Änderung oder Erweiterung des Anschlusses sind

von dem Grundstückseigentümer unter Verwendung des bei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln erhältlichen Vordruckes zu beantragen.

2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen, dass der Anschluss vor der

Schlussabnahme des Gebäudes ausgeführt ist. Auf Verlangen des Wasserbeschaffungsverbandes

Holtrup-Uffeln muss der Anschluss zwecks Berechnung des Bauwassers schon vor Ausbau des

Kellergeschosses fertiggestellt werden. Der Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige Antragstellung

zu sorgen.

3. Dem Antrag sind der Lageplan (1:500 oder1:1000), die Beschreibung der Installation und der

Leitungsplan beizulegen.

§ 4 Reserve- und Zusatzversorgung für gewerbliche Zwecke

1. Reserveversorgung ist gegeben, wenn ein laufend durch Eigenwasserversorgung gedeckter Bedarf

bei Ausfall der Eigenwasserversorgung vorübergehend durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung

gedeckt wird.

2. Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Wasserbedarf laufend zu einem Teil durch eine

Eigenwasserversorgung und zum anderen Teil durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung gedeckt

wird.

3. Wird ein Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser versorgt, das aus einer Eigenwasserversorgung

entnommen wird, so kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Reserve- oder Zusatzversorgung

gewährt werden.

4. Als Eigenwasserversorgung gilt jene Wasserversorgung, die nicht der Allgemeinheit dient und die mit

eigenen Anlagen betrieben wird.

5. Für Reserveversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 30 der Verbandssatzung

erhoben. Für Zusatzversorgung gelten besondere Vereinbarungen.

§ 5 Art, Ausführung und Unterhaltung des Hausanschlusses

1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der in der Straße verlegten

Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der

Wasserbeschaffungsverband behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse - wie z.B.

Kleinsiedlungen u.a. Anlagen - vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.

2. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die

Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im

Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.

3. Dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln bleibt vorbehalten, die Unterhaltungspflicht an

gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln

4. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der

WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln; begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach

Möglichkeitzu berücksichtigen.

5. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln lässt den Anschluss an die Straßenleitungen und die

Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur einschließlich ausführen. Das gleiche gilt für

Verbesserungen ( Änderungen ) und Erneuerungen der Zuleitung. Die Kosten hat der

Grundstückseigentümer zutragen; ein angemessener Vorschuss, dessen Betrag der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festsetzt, ist vor Ausführung der Abschlussarbeiten zu zahlen.

Zuleitung, Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler bleiben im Eigentum des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

Der Hausanschlussraum ist gemäß DIN 18012 „Hausanschlusseinrichtungen in Gebäuden“ auszuführen

Bei unbebauten Grundstücken, unverhältnismäßig langen oder unter besonderen Erschwernissen zu

verlegenden Anschlussleitungen, sowie bei Fehlen eines Raumes zur frostsicheren Unterbringung eines

Wasserzählers ist ein Wasserzählerschacht vorzusehen. Der Schacht ist wasserdicht und entsprechend

der anerkannt entechnischen Regeln (DVGW W 355 Leitungsschächte) herzustellen. Die Kosten trägt der

Anschlussnehmer.

6. Die Unterhaltung des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teils der Zuleitung sowie des

Wasserzählers obliegt dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln.

7. Für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der Zuleitung bis zur

Wasserzählereinbaugarnitur obliegt die Unterhaltungspflicht dem Grundstückseigentümer. Die etwa

erforderlichen Arbeiten werden allein von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ausgeführt. Die

Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Erdarbeiten können vom Grundstückseigentümer

ausgeführt werden.

8. Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch den

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlegt werden, nur durch einen vom Verband anerkannten

Installateur ausgeführt werden.

Die Ausführung und Unterhaltung der Leitungen muss den geltenden behördlichen Vorschriften und

Verfügungen sowieden jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas-

undWasserfachmännern e.V. (DVGW) den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses-

insbesondere DIN 1988 „Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Wasserleitungsanlagen

in Grundstücken“ - entsprechen.

Eine Rückflussverhinderung ist nach der Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler (in Fließrichtung des

Wassers) einzubauen. Die Funktionstüchtigkeit des Rückflussverhinderers ist vom Anschlussnehmer

durch Kontrollen sicherzustellen (siehe DIN 1988, Teil 4).

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

vor Arbeitsbeginn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen.

9. Die Prüfung einer Anlage durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln befreit den

ausführenden Installateur von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu

vorschriftsmäßiger und fachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht. Der Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln übernimmt für die Arbeiten keine Haftung. Die Kosten für die Prüfung hat der Eigentümer

dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach dem benötigten Zeitaufwand zu erstatten. Die

Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmeprüfung keine

Beanstandungen ergeben hat.

10. Andere Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Eine unmittelbare Verbindung der

Wasserleitung mit Dampfkesseln und Speisepumpen ist nicht gestattet. Die Einschaltung von

hydraulischen Motoren ist nur mit Genehmigungund nach Angabe des Wasserbeschaffungsverbandes

Holtrup-Uffeln erlaubt.

Das Mitglied hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenanlage keine

Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

11. Die vom Grundstückseigentümer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltenden Leitungen

sind stets in einem den Anordnungen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln entsprechenden

Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln gemäß § 3 Abs. 1 anzuzeigen; die Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung gelten

entsprechend.

Der Anschlussnehmer trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden

Leitungen zurückzuführen sind.

12. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten angeschlossen

werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zutreffen. Hydranten und Feuerhähne, welche mit einem

Wassermesser nicht verbunden sind, müssen plombiert werden.

Für die Löschwasserversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 33, 34, 35 und 36 der

Verbandssatzung erhoben.

13. Die Anschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur Grundstücksgrenzeund auf dem

kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Trasse ist so festzulegen, dass

der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die Leitung auf Dauer zugänglich bleibt sowie leicht zu

überwachen ist.

Anschlussleitungen müssen zugänglich sein und sollten nicht überbaut werden. Das Lagern von

Schuttgütern, Baustoffen usw. sowie das Pflanzen von Bäumen über Anschlussleitungen ist unzulässig,

wenn hierdurch die Betriebssicherheit, die Überwachung oder Instandhaltung der Anschlussleitung

beeinträchtigt werden. Müssen Anschlussleitungen ausnahmsweise unter Gebäudeteilen (z.B.

Wintergärten, Garagen, Terrassen, Treppen) oder auch Hohlräume geführt werden, so sind sie in diesem

Bereich in Mantelrohren zu verlegen.

14. Die Wasserzähleranlage ist Bestandteil des Hausanschlusses und wird vom WBV installiert. Die

Wasserzähleranlage besteht aus dem Wasserzähler, mindestens je einer Absperrarmatur vor und hinter

dem Wasserzähler und einem Rückflussverhinderer. Die Wasserzähleranlage bis einschließlich

Absperreinrichtung hinter dem Wasserzähler steht im Eigentum des WBV. Erneuerungs- und

Instandsetzungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Arbeiten werden in der Regel erst

nach vorheriger Auftragserteilung durch den Anschlussnehmer ausgeführt. In dringenden Fällen (Störung)

ist der WBV berechtigt, die Arbeiten am bestehenden Hausanschluss auch ohne vorherige

Auftragserteilung auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen.

§ 6 Allgemeine Pflichten aus dem Anschluss- und

Benutzungsverhältnis

1. Jeder Anschlussnehmer und jeder Wasserabnehmerist verpflichtet, Schäden und Störungen der

Anschlussleitungen und der Wasserzähler unverzüglich dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

zumelden.

Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen vornehmen oder durch

Dritte vornehmen lassen.

Während der kalten Jahreszeit sind die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Gartenleitungen

und sonstige frostgefährdete Leitungen sind fachgerecht aufzutauen.

2. Nach dem Anschluss an die Wasserversorgung haben die Grundstückseigentümer die Zu- und

Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke, sowie die Verlegung von Rohrleitungen ohne besonderes

Entgelt zu gestatten und die Durchführung der notwendigen Arbeiten nach Kräften zu fördern. Sie haben

das Anbringen von Hinweisschildern an ihren Grundstücken zu dulden.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann die Wasseranlage auf dem Grundstück

jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird diesem

Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln zur sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instandsetzung auf Kosten des um die

Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt.

4. Den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln ist zur Nachschau der

Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften

dieser Wasserbezugsordnung jederzeit ungehindert Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der

angeschlossenen Grundstücke zu gewähren

5. Die Anschlussnehmer und Wasserabnehmer sind verpflichtet,alle für die Feststellung des

Wasserverbrauches, die Errechnung der Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlage

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6. Sofern Anschlussnehmer mit Ausnahmegenehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-

Uffeln zusätzlich eine private Wasserversorgungsanlage ( Eigenwasserversorgungsanlage ) mitbenutzen,

darf diese Anlage nicht mit der Wasserversorgungsanlage verbunden werden.

7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen, die Wasserknappheit zur Folge

haben, ist die Wasserentnahme sofort einzustellen oder auf das unumgänglich notwendige Maß zu

beschränken. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen auf Verlangen für

Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Anordnungen des Verbandsvorstehers,

der Feuerwehr, der Polizei oder ihrer Beauftragten zubefolgen.

8. Jeder Wasserabnehmer haftet dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln für Schäden,die

infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung widersprechenden

Benutzung oder Behandlung der Wasserversorgungsanlage entstehen. Ist die Ursache solcher Schäden

der mangelhafte oder vorschriftswidrige Zustand der Verbrauchsanlage, so haftet der Anschlussnehmer.

Der Haftende hat den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln von Ersatzansprüchen Dritter, die

wegen solcher Schäden gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen. Mehrere Wasserabnehmer, die

über einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt werden, sowie mehrere Anschlussnehmer haften

gemeinsam für die Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Sie müssen dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln einen Vertreter benennen, der für alle Beteiligten

handlungsbefugt ist; geschieht das nicht, so sind Erklärungen an einen Beteiligten auch für die anderen

Beteiligten wirksam.

§ 7 Wasserlieferung

1. Das Wasser wird grundsätzlich ohne mengenmäßige und zeitliche Beschränkung in der für

Trinkwasser erforderlichen Beschaffenheitund zu einem Druck, der nach den natürlichen und technischen

Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht, geliefert. Für gleichbleibende Lieferung und

Wasserbeschaffenheit, sowie für gleichbleibenden Wasserdruck wird jedoch keine Gewähr übernommen.

2. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann im Einzelfall die Weiterbelieferung eines

Abnehmers ablehnen, mengenmäßig und zeitlich einschränken oder vom Abschluss besonderer

Vereinbarungen abhängig machen, soweit dieses aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei

übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes erforderlich ist. Die Unterhalter von

Schwimmbecken, Großbehältern oder ähnlichen Anlagen sind verpflichtet, das Füllen dieser Anlagen mit

Wasser vorher und rechtzeitig mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zu vereinbaren. Bei

Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, für die

ihm dadurch entstandenen Kosten und ggf. entstandenen Schäden von dem Anschlussnehmer Ersatz zu

verlangen.

3. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand (Betriebsstörung, Wassermangel,

Wasserverschmutzung und dergl.) kann der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffein auch allgemein

die Wasserlieferung einschränken. Von dieser Maßnahme hat der Vorstandsvorsteher unverzüglich den

Ausschuss zu unterrichten. Die Abnehmer sind verpflichtet, alle für einen solchen Notfall ortsüblich

bekanntzumachenden Anordnungen zu befolgen. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist

unbeschadet anderer nach dieser Wasserbezugsordnung zulässiger Maßnahmen berechtigt, die zur

Durchsetzung der Anordnungen geeigneten technischen Vorrichtungen, insbesondere, solcher zur

Minderung des Wasserdrucks, anzubringen.

4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung, sowie bei einer Änderung des

Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im Betrieb,

Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht dem

Wasserabnehmer kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu.

5. Unterbrechungen und Einschränkungen der Wasserlieferung, sowie erhebliche Änderungen der

Wasserbeschaffenheit und des Wasserdrucks werden, soweit sie voraussehbar sind, nach Möglichkeit

bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntgabe können keine Ansprüche hergeleitet werden.

6. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen

vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des

Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

§ 8 Wassermessung

1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die Wasserzähler werden von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln auf seine Kosten beschafft und gemäß § 5 Abs. 6 unterhalten;

Bauart, Größe und Standort werden von ihm bestimmt. Sie bleiben gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 Eigentum

des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

2. Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor

Beschädigungen, insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor

Einwirkungen Dritter zuschützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Zähler sind von dem

Wasserabnehmer zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat.

3. Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine Ablesung müssen ohne

Behinderung möglich sein.

4. Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln geprüft und soweit erforderlich, instandgesetzt.

Dem Wasserabnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers schriftlich zu verlangen,

wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Wassermessung hat.

Das Ergebnis der Prüfung ist für beideTeile bindend. Die Kosten der Prüfung nach Satz 2 einschließlich

der für den Aus- und Wiedereinbau des Zählers trägt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln,

wenn die Plus-Abweichung in der Wassermessung die nach der Eichordnung zulässige

Betriebsfehlergrenze (von z. Zt. plus/minus 4 von Hundert) überschreitet, andernfalls der

Wasserabnehmer.

5. Ergibt die Zählerprüfung eine Überschreitung der nach der Eichordnung zulässigen Fehlergrenze

oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so ist die zu viel oder zu wenig berechnete

Wassergebühr richtigzustellen, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes

hinaus, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann mit Gewissheit über einen größeren Zeitraum

festgestellt werden, in keinem Fall jedoch über 2 Jahre.

6. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder hat ein Wasserzähler versagt, so

schätzt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln den Verbrauch unter Zugrundelegung des

Verbrauches des Vorjahres unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

7. Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen, Wirtschaftszelte u.a.) wird

sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geschätzt.

8. Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit

ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen

dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser

sowie vor Frost zu schützen.

9. Entnimmt ein Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der

Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist der Wasserbeschaffungsverband

berechtigt, eine Säumniszuschlag zuverlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen

Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer

der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht ermittelt werden, so

ist derjenige vergleichbarer Mitglieder zugrundezulegen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden

geltenden Preisen zu berechnen.

Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann Säumniszuschlag nach vorstehenden

Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längsten ein Jahr erhoben werden.

§ 9 Abmeldung des Wasserbezuges

1. Bei Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer unverzüglich den

Wasserbezug persönlich oder schriftlichbei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln abzumelden.

Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Gleiches gilt für Nießbraucher und Mieter.

§ 10 Einstellung der Wasserversorgung

1. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet der Möglichkeit, Zwangsmittel nach

§§ 40, 41, 42, 43 und 44 der Verbandssatzung anzuwenden, berechtigt, die Wasserlieferung nach

vorheriger Anordnung zu sperren, wenn

a. widerrechtlich Wasser entnommen wird;

b. eigenmächtig Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

gehören oder deren Unterhaltung und Änderung dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

vorbehalten sind, vorgenommen oder die Einrichtung (z.B. Plomben) beschädigt werden;

c. den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln der Zutritt nach § 6 Abs. 4 und

die Auskünfte nach § 6 Abs. 5 verweigert oder unmöglich gemacht werden;

d. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geforderten Änderungen oder

Instandsetzungen nach § 6 Abs. 3 nicht ausgeführt werden;

e. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, für alsbaldige Wiederherstellung schadhafter Verbrauchsleitungen

zu sorgen, nicht eingehalten wird;

f. störende Einwirkungen der Anlage des Abnehmers auf die Anlage anderer Abnehmer oder der

öffentlichen Versorgungseinrichtungen vorliegen;

g. der Wasserabnehmer gegen die von dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln nach § 7 Abs.

2 getroffene Anordnung verstößt;

h. die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Verbandssatzung nicht vorschriftsmäßig geleistet werden;

i. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlangten Vorauszahlungen (Abschlags-

zahlungen) nicht getätigt werden;

j. den schriftlichen oder mündlichen Aufforderungen des Verbandsvorstehers nicht fristgemäß

nachgekommen wird.

k. Rückwirkungen auf die Güte desTrinkwassers ausgeschlossen werden müssen

2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln wieder

eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Anschlussnehmer im Voraus zu

entrichten.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist berechtigt, die Hausanschlussleitungen eines

Grundstücks ganz oder teilweiseauf Kosten des Abnehmers zu entfernen oder zu verschließen, wenn seit

länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der

Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.

4. Hört die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz auf, so ist der Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln berechtigt, die von ihm erstellten Einrichtungen auf dem Grundstück bis zu fünf Jahren zu

belassen; einer Entfernung kann der Grundstückseigentümer nicht widersprechen. Die Kosten für die

Beseitigung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer zu erstatten.

§ 11 Schutzmaßnahmen

1. Ohne Genehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln darf niemand an den

Leitungsrohren, Ventilen, Wasserzählern,Verschlussvorrichtungen und sonstigen

Wasserwerksbestandteilen arbeiten oder Veränderungen irgendwelcher Art vornehmen oder vornehmen

lassen.

2. Bei allen mit Ausgrabungen verbundenen Bauarbeiten in der unmittelbaren Nähe von

Leitungsanlagen, bei der Anlage von Privatkanälen, beim Aufstellen von Gerüsten vor den Häusern, bei

Pflasterarbeiten usw. hat der Bauherr oder sein Beauftragter mindestens 24 Stunden vor dem

Arbeitsbeginn dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln schriftlich Anzeige zu machen.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erteilt seine Erlaubnis. Die daneben erforderlichen

Genehmigungen, insbesondere bauaufsichtliche Genehmigungen für das betreffende Bauvorhaben usw.

bleiben unberührt.

4. Der Bauherr und sein Beauftragter sind dafür verantwortlich, dass während der Dauer der Arbeiten

die Absperrschieber, Absperrhähne, Feuerlöscheinrichtungen, Verschlussvorrichtungen, Wasserzähler,

Hinweisschilder und Nummernmarken stets sichtbar bleiben und frei zugänglich sind.

§ 12 Anschlussbeitrag und Wasserbenutzungsbeitrag

Zum Ersatz des Aufwandes für Wasserversorgungsanlagen werden ein Anschlussbeitrag und für die

Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Benutzungsbeiträge nach §§ 33 bis 36 der

Verbandssatzung erhoben.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft

Porta Westfalica den 18.05.2015

gez. Friedrich Mohme

( Verbandsvorsteher )

Wasserbeschaffungs- verband Holtrup-Uffeln

Hinweis zur Wohngebäudeversicherung

Gemäß §5 Absatz 7 der Wasserbezugsordnung liegt die Unterhaltspflicht für den auf dem

Grundstück liegenden Teil der Zuleitung beim Grundstückseigentümer, d. h. die Kosten (zum

Beispiel bei einem Rohrbruch) sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen, können aber

über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden.

Nicht in allen Versicherungsverträgen der Leitungswasser-Wohngebäudeversicherung sind

Schäden der Zuleitung abgesichert.

Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal bzw. lassen Sie sich von

Ihrer Versicherung beraten.

Gültig ab 01.07.2015

Wasserbezugsordnung

Aufgrund

des

§

7

der

Satzung

des

WasserbeschaffungsverbandesHoltrup-Uffeln

vom

09.11.1995 wird folgende Wasserbezugsordnung erlassen:

§ 1 Grundstücksbegriff und Grundeigentümer

1. Als Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung gilt ohne Rücksicht auf die

Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige

wirtschaftliche Einheit bildet. Die Zuteilung einer besonderen Hausnummer gilt als Merkmal einer

selbständigen wirtschaftlichen Einheit.

2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und

Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke

maßgeblichen Vorschriften der Wasserbezugsordnung angewandt werden

3. Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften

gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des

Grundstücks dinglich Berechtigte.

4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer, Erbbauberechtigte,Nießbraucher, Pächter, Mieter

usw.) kann sich der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach seiner Wahl halten.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

1. Jedes Verbandsmitglied, das Eigentümer eines Grundstückes ist, kann nach den

Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung verlangen, dass sein Grundstück an die

Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Trink- u. Brauchwasser versorgt wird.

2. Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen

technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder

besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch nach

Abs. 1 nur, wenn derGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem

WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln durch den Anschluss oder die besonderen

Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu ersetzen und auf Verlangen

hierfür Sicherheit zu leisten.

3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung bzw. Verlängerung einer

bestehenden Straßenleitung (Versorgungsleitung ) besteht nicht.

4. Werden an eine Versorgungsleitung, für die gemäß Abs. 2 Anschlussnehmer die

Mehraufwendungen und Mehrkosten übernommen haben, innerhalbvon 5 Jahren weitere

Anschlussnehmer angeschlossen, so haben diese den früheren Anschlussnehmern einen ihrem

Interesse an dem Anschluss entsprechenden Anteil an den Mehraufwendungen zu ersetzen und

einen entsprechenden Anteil an den Mehrkosten zu übernehmen. Der Anteil wird, wenn sich die

Beteiligten nicht einigen, von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festgesetzt.

§ 3 Antrag auf Anschluss

1. Der Anschluss an die Wasserversorgung und jede Änderung oder Erweiterung des

Anschlusses sind von dem Grundstückseigentümer unter Verwendung des bei dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erhältlichen Vordruckes zu beantragen.

2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen, dass der Anschluss vor der

Schlussabnahme des Gebäudes ausgeführt ist. Auf Verlangen des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln muss der Anschluss zwecks Berechnung des

Bauwassers schon vor Ausbau des Kellergeschosses fertiggestellt werden. Der

Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.

3. Dem Antrag sind der Lageplan (1:500 oder1:1000), die Beschreibung der Installation und

der Leitungsplan beizulegen.

§ 4 Reserve- und Zusatzversorgung für gewerbliche Zwecke

1. Reserveversorgung ist gegeben, wenn ein laufend durch Eigenwasserversorgung gedeckter

Bedarf bei Ausfall der Eigenwasserversorgung vorübergehend durch Wasserbezug aus der

Wasserversorgung gedeckt wird.

2. Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Wasserbedarf laufend zu einem Teil durch eine

Eigenwasserversorgung und zum anderen Teil durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung

gedeckt wird.

3. Wird ein Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser versorgt, das aus einer

Eigenwasserversorgung entnommen wird, so kann auf Antrag des Grundstückseigentümers

Reserve- oder Zusatzversorgung gewährt werden.

4. Als Eigenwasserversorgung gilt jene Wasserversorgung, die nicht der Allgemeinheit dient

und die mit eigenen Anlagen betrieben wird.

5. Für Reserveversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 30 der

Verbandssatzung erhoben. Für Zusatzversorgung gelten besondere Vereinbarungen.

§ 5 Art, Ausführung und Unterhaltung des Hausanschlusses

1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der in der Straße verlegten

Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der

Wasserbeschaffungsverband behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse - wie z.B.

Kleinsiedlungen u.a. Anlagen - vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu

versorgen.

2. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für

die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden

Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.

3. Dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln bleibt vorbehalten, die

Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln

4. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt

der WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln; begründete Wünsche des Eigentümers sind

dabei nach Möglichkeitzu berücksichtigen.

5. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln lässt den Anschluss an die

Straßenleitungen und die Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur einschließlich ausführen.

Das gleiche gilt für Verbesserungen ( Änderungen ) und Erneuerungen der Zuleitung. Die Kosten

hat der Grundstückseigentümer zutragen; ein angemessener Vorschuss, dessen Betrag der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festsetzt, ist vor Ausführung der Abschlussarbeiten

zu zahlen. Zuleitung, Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler bleiben im Eigentum des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

Der Hausanschlussraum ist gemäß DIN 18012 „Hausanschlusseinrichtungen in Gebäuden“

auszuführen

Bei unbebauten Grundstücken, unverhältnismäßig langen oder unter besonderen

Erschwernissen zu verlegenden Anschlussleitungen, sowie bei Fehlen eines Raumes zur

frostsicheren Unterbringung eines Wasserzählers ist ein Wasserzählerschacht vorzusehen. Der

Schacht ist wasserdicht und entsprechend der anerkannt entechnischen Regeln (DVGW W 355

Leitungsschächte) herzustellen. Die Kosten trägt der Anschlussnehmer.

6. Die Unterhaltung des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teils der Zuleitung sowie des

Wasserzählers obliegt dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln.

7. Für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der Zuleitung bis zur

Wasserzählereinbaugarnitur obliegt die Unterhaltungspflicht dem Grundstückseigentümer. Die

etwa erforderlichen Arbeiten werden allein von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

ausgeführt. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Erdarbeiten können vom

Grundstückseigentümer ausgeführt werden.

8. Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch den

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlegt werden, nur durch einen vom Verband

anerkannten Installateur ausgeführt werden.

Die Ausführung und Unterhaltung der Leitungen muss den geltenden behördlichen Vorschriften

und Verfügungen sowieden jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas-

undWasserfachmännern e.V. (DVGW) den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses-

insbesondere DIN 1988 „Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb von

Wasserleitungsanlagen in Grundstücken“ - entsprechen.

Eine Rückflussverhinderung ist nach der Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler (in

Fließrichtung des Wassers) einzubauen. Die Funktionstüchtigkeit des Rückflussverhinderers ist

vom Anschlussnehmer durch Kontrollen sicherzustellen (siehe DIN 1988, Teil 4).

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln vor Arbeitsbeginn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen.

9. Die Prüfung einer Anlage durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln befreit den

ausführenden Installateur von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und

Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und fachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht. Der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln übernimmt für die Arbeiten keine Haftung. Die

Kosten für die Prüfung hat der Eigentümer dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach

dem benötigten Zeitaufwand zu erstatten. Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen

werden, wenn die Abnahmeprüfung keine Beanstandungen ergeben hat.

10. Andere Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Eine unmittelbare

Verbindung der Wasserleitung mit Dampfkesseln und Speisepumpen ist nicht gestattet. Die

Einschaltung von hydraulischen Motoren ist nur mit Genehmigungund nach Angabe des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln erlaubt.

Das Mitglied hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenanlage keine

Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

11. Die vom Grundstückseigentümer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltenden

Leitungen sind stets in einem den Anordnungen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-

Uffeln entsprechenden Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist

dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln gemäß § 3 Abs. 1 anzuzeigen; die Vorschriften

dieser Wasserbezugsordnung gelten entsprechend.

Der Anschlussnehmer trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu

unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind.

12. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten

angeschlossen werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere

Vereinbarungen mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zutreffen. Hydranten und

Feuerhähne, welche mit einem Wassermesser nicht verbunden sind, müssen plombiert werden.

Für die Löschwasserversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 33, 34, 35 und

36 der Verbandssatzung erhoben.

13. Die Anschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur Grundstücksgrenzeund auf

dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Trasse ist so

festzulegen, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die Leitung auf Dauer zugänglich

bleibt sowie leicht zu überwachen ist.

Anschlussleitungen müssen zugänglich sein und sollten nicht überbaut werden. Das Lagern von

Schuttgütern, Baustoffen usw. sowie das Pflanzen von Bäumen über Anschlussleitungen ist

unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit, die Überwachung oder Instandhaltung der

Anschlussleitung beeinträchtigt werden. Müssen Anschlussleitungen ausnahmsweise unter

Gebäudeteilen (z.B. Wintergärten, Garagen, Terrassen, Treppen) oder auch Hohlräume geführt

werden, so sind sie in diesem Bereich in Mantelrohren zu verlegen.

14. Die Wasserzähleranlage ist Bestandteil des Hausanschlusses und wird vom WBV installiert.

Die Wasserzähleranlage besteht aus dem Wasserzähler, mindestens je einer Absperrarmatur vor

und hinter dem Wasserzähler und einem Rückflussverhinderer. Die Wasserzähleranlage bis

einschließlich Absperreinrichtung hinter dem Wasserzähler steht im Eigentum des WBV.

Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Arbeiten

werden in der Regel erst nach vorheriger Auftragserteilung durch den Anschlussnehmer

ausgeführt. In dringenden Fällen (Störung) ist der WBV berechtigt, die Arbeiten am bestehenden

Hausanschluss auch ohne vorherige Auftragserteilung auf Kosten des Anschlussnehmers

durchzuführen.

§ 6 Allgemeine Pflichten aus dem Anschluss- und

Benutzungsverhältnis

1. Jeder Anschlussnehmer und jeder Wasserabnehmerist verpflichtet, Schäden und Störungen

der Anschlussleitungen und der Wasserzähler unverzüglich dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln zumelden.

Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen vornehmen oder

durch Dritte vornehmen lassen.

Während der kalten Jahreszeit sind die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen.

Gartenleitungen und sonstige frostgefährdete Leitungen sind fachgerecht aufzutauen.

2. Nach dem Anschluss an die Wasserversorgung haben die Grundstückseigentümer die Zu-

und Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke, sowie die Verlegung von Rohrleitungen

ohne besonderes Entgelt zu gestatten und die Durchführung der notwendigen Arbeiten nach

Kräften zu fördern. Sie haben das Anbringen von Hinweisschildern an ihren Grundstücken zu

dulden.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann die Wasseranlage auf dem

Grundstück jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen

verlangen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist

der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zur sofortigen Sperrung oder zur Änderung und

zur Instandsetzung auf Kosten des um die Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt.

4. Den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln ist zur Nachschau der

Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der

Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung jederzeit ungehindert Zutritt zu allen infrage

kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren

5. Die Anschlussnehmer und Wasserabnehmer sind verpflichtet,alle für die Feststellung des

Wasserverbrauches, die Errechnung der Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlage

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6. Sofern Anschlussnehmer mit Ausnahmegenehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes

Holtrup-Uffeln zusätzlich eine private Wasserversorgungsanlage (

Eigenwasserversorgungsanlage ) mitbenutzen, darf diese Anlage nicht mit der

Wasserversorgungsanlage verbunden werden.

7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen, die Wasserknappheit

zur Folge haben, ist die Wasserentnahme sofort einzustellen oder auf das unumgänglich

notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen auf

Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Anordnungen des

Verbandsvorstehers, der Feuerwehr, der Polizei oder ihrer Beauftragten zubefolgen.

8. Jeder Wasserabnehmer haftet dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln für

Schäden,die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser

Wasserbezugsordnung widersprechenden Benutzung oder Behandlung der

Wasserversorgungsanlage entstehen. Ist die Ursache solcher Schäden der mangelhafte oder

vorschriftswidrige Zustand der Verbrauchsanlage, so haftet der Anschlussnehmer. Der Haftende

hat den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln von Ersatzansprüchen Dritter, die wegen

solcher Schäden gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen. Mehrere Wasserabnehmer,

die über einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt werden, sowie mehrere Anschlussnehmer

haften gemeinsam für die Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Sie müssen

dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln einen Vertreter benennen, der für alle

Beteiligten handlungsbefugt ist; geschieht das nicht, so sind Erklärungen an einen Beteiligten

auch für die anderen Beteiligten wirksam.

§ 7 Wasserlieferung

1. Das Wasser wird grundsätzlich ohne mengenmäßige und zeitliche Beschränkung in der für

Trinkwasser erforderlichen Beschaffenheitund zu einem Druck, der nach den natürlichen und

technischen Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht, geliefert. Für

gleichbleibende Lieferung und Wasserbeschaffenheit, sowie für gleichbleibenden Wasserdruck

wird jedoch keine Gewähr übernommen.

2. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann im Einzelfall die Weiterbelieferung

eines Abnehmers ablehnen, mengenmäßig und zeitlich einschränken oder vom Abschluss

besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dieses aus betrieblichen Gründen,

insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes erforderlich ist. Die

Unterhalter von Schwimmbecken, Großbehältern oder ähnlichen Anlagen sind verpflichtet, das

Füllen dieser Anlagen mit Wasser vorher und rechtzeitig mit dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln zu vereinbaren. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, für die ihm dadurch entstandenen Kosten

und ggf. entstandenen Schäden von dem Anschlussnehmer Ersatz zu verlangen.

3. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand (Betriebsstörung, Wassermangel,

Wasserverschmutzung und dergl.) kann der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffein auch

allgemein die Wasserlieferung einschränken. Von dieser Maßnahme hat der Vorstandsvorsteher

unverzüglich den Ausschuss zu unterrichten. Die Abnehmer sind verpflichtet, alle für einen

solchen Notfall ortsüblich bekanntzumachenden Anordnungen zu befolgen. Der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet anderer nach dieser

Wasserbezugsordnung zulässiger Maßnahmen berechtigt, die zur Durchsetzung der

Anordnungen geeigneten technischen Vorrichtungen, insbesondere, solcher zur Minderung des

Wasserdrucks, anzubringen.

4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung, sowie bei einer Änderung

des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im

Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht

dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu.

5. Unterbrechungen und Einschränkungen der Wasserlieferung, sowie erhebliche Änderungen

der Wasserbeschaffenheit und des Wasserdrucks werden, soweit sie voraussehbar sind, nach

Möglichkeit bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntgabe können keine Ansprüche

hergeleitet werden.

6. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen

vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des

Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

§ 8 Wassermessung

1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die Wasserzähler werden von

dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln auf seine Kosten beschafft und gemäß § 5 Abs.

6 unterhalten; Bauart, Größe und Standort werden von ihm bestimmt. Sie bleiben gemäß § 5

Abs. 5 Satz 4 Eigentum des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

2. Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor

Beschädigungen, insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor

Einwirkungen Dritter zuschützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Zähler sind von

dem Wasserabnehmer zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat.

3. Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine Ablesung müssen ohne

Behinderung möglich sein.

4. Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln geprüft und soweit erforderlich, instandgesetzt.

Dem Wasserabnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers schriftlich zu

verlangen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Wassermessung hat.

Das Ergebnis der Prüfung ist für beideTeile bindend. Die Kosten der Prüfung nach Satz 2

einschließlich der für den Aus- und Wiedereinbau des Zählers trägt der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln, wenn die Plus-Abweichung in der Wassermessung

die nach der Eichordnung zulässige Betriebsfehlergrenze (von z. Zt. plus/minus 4 von Hundert)

überschreitet, andernfalls der Wasserabnehmer.

5. Ergibt die Zählerprüfung eine Überschreitung der nach der Eichordnung zulässigen

Fehlergrenze oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so ist die zu viel oder zu

wenig berechnete Wassergebühr richtigzustellen, jedoch nicht über die Dauer des

vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann mit

Gewissheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, in keinem Fall jedoch über 2

Jahre.

6. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder hat ein Wasserzähler versagt,

so schätzt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln den Verbrauch unter Zugrundelegung

des Verbrauches des Vorjahres unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

7. Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen, Wirtschaftszelte

u.a.) wird sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach

Erfahrungswerten von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geschätzt.

8. Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der

Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen

und Störungen dieser Einrichtungen dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie

vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

9. Entnimmt ein Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der

Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist der

Wasserbeschaffungsverband berechtigt, eine Säumniszuschlag zuverlangen. Dabei kann

höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf Grundlage

des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der

Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer

Mitglieder zugrundezulegen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen

zu berechnen.

Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann Säumniszuschlag nach

vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längsten ein Jahr

erhoben werden.

§ 9 Abmeldung des Wasserbezuges

1. Bei Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer unverzüglich den

Wasserbezug persönlich oder schriftlichbei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

abzumelden.

Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Gleiches gilt für Nießbraucher und

Mieter.

§ 10 Einstellung der Wasserversorgung

1. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet der Möglichkeit,

Zwangsmittel nach §§ 40, 41, 42, 43 und 44 der Verbandssatzung anzuwenden, berechtigt, die

Wasserlieferung nach vorheriger Anordnung zu sperren, wenn

a. widerrechtlich Wasser entnommen wird;

b. eigenmächtig Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln gehören oder deren Unterhaltung und Änderung dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln vorbehalten sind, vorgenommen oder die Einrichtung (z.B. Plomben) beschädigt

werden;

c. den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln der Zutritt nach § 6

Abs. 4 und die Auskünfte nach § 6 Abs. 5 verweigert oder unmöglich gemacht werden;

d. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geforderten Änderungen oder

Instandsetzungen nach § 6 Abs. 3 nicht ausgeführt werden;

e. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, für alsbaldige Wiederherstellung schadhafter

Verbrauchsleitungen zu sorgen, nicht eingehalten wird;

f. störende Einwirkungen der Anlage des Abnehmers auf die Anlage anderer Abnehmer oder

der öffentlichen Versorgungseinrichtungen vorliegen;

g. der Wasserabnehmer gegen die von dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln nach

§ 7 Abs. 2 getroffene Anordnung verstößt;

h. die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Verbandssatzung nicht vorschriftsmäßig geleistet

werden;

i. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlangten Vorauszahlungen

(Abschlags-zahlungen) nicht getätigt werden;

j. den schriftlichen oder mündlichen Aufforderungen des Verbandsvorstehers nicht fristgemäß

nachgekommen wird.

k. Rückwirkungen auf die Güte desTrinkwassers ausgeschlossen werden müssen

2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Anschlussnehmer im

Voraus zu entrichten.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist berechtigt, die Hausanschlussleitungen

eines Grundstücks ganz oder teilweiseauf Kosten des Abnehmers zu entfernen oder zu

verschließen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag

auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.

4. Hört die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz auf, so ist der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, die von ihm erstellten Einrichtungen auf

dem Grundstück bis zu fünf Jahren zu belassen; einer Entfernung kann der

Grundstückseigentümer nicht widersprechen. Die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses

hat der Grundstückseigentümer zu erstatten.

§ 11 Schutzmaßnahmen

1. Ohne Genehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln darf niemand an

den Leitungsrohren, Ventilen, Wasserzählern,Verschlussvorrichtungen und sonstigen

Wasserwerksbestandteilen arbeiten oder Veränderungen irgendwelcher Art vornehmen oder

vornehmen lassen.

2. Bei allen mit Ausgrabungen verbundenen Bauarbeiten in der unmittelbaren Nähe von

Leitungsanlagen, bei der Anlage von Privatkanälen, beim Aufstellen von Gerüsten vor den

Häusern, bei Pflasterarbeiten usw. hat der Bauherr oder sein Beauftragter mindestens 24

Stunden vor dem Arbeitsbeginn dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln schriftlich

Anzeige zu machen.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erteilt seine Erlaubnis. Die daneben

erforderlichen Genehmigungen, insbesondere bauaufsichtliche Genehmigungen für das

betreffende Bauvorhaben usw. bleiben unberührt.

4. Der Bauherr und sein Beauftragter sind dafür verantwortlich, dass während der Dauer der

Arbeiten die Absperrschieber, Absperrhähne, Feuerlöscheinrichtungen, Verschlussvorrichtungen,

Wasserzähler, Hinweisschilder und Nummernmarken stets sichtbar bleiben und frei zugänglich

sind.

§ 12 Anschlussbeitrag und Wasserbenutzungsbeitrag

Zum Ersatz des Aufwandes für Wasserversorgungsanlagen werden ein Anschlussbeitrag und für

die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Benutzungsbeiträge nach §§ 33 bis 36 der

Verbandssatzung erhoben.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft

Porta Westfalica den 18.05.2015

gez. Friedrich Mohme

( Verbandsvorsteher )

Wasserbeschaffungs- verband Holtrup-Uffeln

Hinweis zur Wohngebäudeversicherung

Gemäß §5 Absatz 7 der Wasserbezugsordnung liegt die

Unterhaltspflicht für den auf dem Grundstück liegenden Teil der

Zuleitung beim Grundstückseigentümer, d. h. die Kosten (zum Beispiel

bei einem Rohrbruch) sind durch den Grundstückseigentümer zu

tragen, können aber über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt

werden.

Nicht in allen Versicherungsverträgen der Leitungswasser-

Wohngebäudeversicherung sind Schäden der Zuleitung abgesichert.

Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal

bzw. lassen Sie sich von Ihrer Versicherung beraten.

Gültig ab

01.07.2015

Wasserbezugsordnung

Aufgrund

des

§

7

der

Satzung

des

WasserbeschaffungsverbandesHoltrup-Uffeln

vom

09.11.1995

wird

folgende Wasserbezugsordnung erlassen:

§ 1 Grundstücksbegriff und Grundeigentümer

1. Als Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung gilt ohne

Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende

Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Die

Zuteilung einer besonderen Hausnummer gilt als Merkmal einer

selbständigen wirtschaftlichen Einheit.

2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden

Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte Gebäude, so können

für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen

Vorschriften der Wasserbezugsordnung angewandt werden

3. Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückseigentümer

geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,

Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich

Berechtigte.

4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer,

Erbbauberechtigte,Nießbraucher, Pächter, Mieter usw.) kann sich der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach seiner Wahl halten.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

1. Jedes Verbandsmitglied, das Eigentümer eines Grundstückes ist,

kann nach den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung

verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage

angeschlossen und mit Trink- u. Brauchwasser versorgt wird.

2. Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner

besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich

bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder

besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert,

besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur, wenn

derGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem

WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln durch den Anschluss oder

die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und

Mehrkosten zu ersetzen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu

leisten.

3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung bzw.

Verlängerung einer bestehenden Straßenleitung (Versorgungsleitung )

besteht nicht.

4. Werden an eine Versorgungsleitung, für die gemäß Abs. 2

Anschlussnehmer die Mehraufwendungen und Mehrkosten

übernommen haben, innerhalbvon 5 Jahren weitere Anschlussnehmer

angeschlossen, so haben diese den früheren Anschlussnehmern einen

ihrem Interesse an dem Anschluss entsprechenden Anteil an den

Mehraufwendungen zu ersetzen und einen entsprechenden Anteil an

den Mehrkosten zu übernehmen. Der Anteil wird, wenn sich die

Beteiligten nicht einigen, von dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln festgesetzt.

§ 3 Antrag auf Anschluss

1. Der Anschluss an die Wasserversorgung und jede Änderung oder

Erweiterung des Anschlusses sind von dem Grundstückseigentümer

unter Verwendung des bei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln erhältlichen Vordruckes zu beantragen.

2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen,

dass der Anschluss vor der Schlussabnahme des Gebäudes

ausgeführt ist. Auf Verlangen des Wasserbeschaffungsverbandes

Holtrup-Uffeln muss der Anschluss zwecks Berechnung des

Bauwassers schon vor Ausbau des Kellergeschosses fertiggestellt

werden. Der Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige

Antragstellung zu sorgen.

3. Dem Antrag sind der Lageplan (1:500 oder1:1000), die

Beschreibung der Installation und der Leitungsplan beizulegen.

§ 4 Reserve- und Zusatzversorgung für

gewerbliche Zwecke

1. Reserveversorgung ist gegeben, wenn ein laufend durch

Eigenwasserversorgung gedeckter Bedarf bei Ausfall der

Eigenwasserversorgung vorübergehend durch Wasserbezug aus der

Wasserversorgung gedeckt wird.

2. Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Wasserbedarf laufend zu

einem Teil durch eine Eigenwasserversorgung und zum anderen Teil

durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung gedeckt wird.

3. Wird ein Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser versorgt, das

aus einer Eigenwasserversorgung entnommen wird, so kann auf

Antrag des Grundstückseigentümers Reserve- oder Zusatzversorgung

gewährt werden.

4. Als Eigenwasserversorgung gilt jene Wasserversorgung, die nicht

der Allgemeinheit dient und die mit eigenen Anlagen betrieben wird.

5. Für Reserveversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge

nach § 30 der Verbandssatzung erhoben. Für Zusatzversorgung gelten

besondere Vereinbarungen.

§ 5 Art, Ausführung und Unterhaltung des

Hausanschlusses

1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit

der in der Straße verlegten Versorgungsleitung haben und nicht über

ein anderes Grundstück versorgt werden. Der

Wasserbeschaffungsverband behält sich jedoch bei Vorliegen

besonderer Verhältnisse - wie z.B. Kleinsiedlungen u.a. Anlagen - vor,

mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.

2. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke

zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung

gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden

Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.

3. Dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln bleibt

vorbehalten, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im

Einzelfall zu regeln

4. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und

deren lichte Weite bestimmt der WasserbeschaffungsverbandHoltrup-

Uffeln; begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach

Möglichkeitzu berücksichtigen.

5. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln lässt den

Anschluss an die Straßenleitungen und die Zuleitung bis zur

Wasserzählereinbaugarnitur einschließlich ausführen. Das gleiche gilt

für Verbesserungen ( Änderungen ) und Erneuerungen der Zuleitung.

Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zutragen; ein

angemessener Vorschuss, dessen Betrag der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festsetzt, ist vor

Ausführung der Abschlussarbeiten zu zahlen. Zuleitung,

Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler bleiben im Eigentum

des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

Der Hausanschlussraum ist gemäß DIN 18012

„Hausanschlusseinrichtungen in Gebäuden“ auszuführen

Bei unbebauten Grundstücken, unverhältnismäßig langen oder unter

besonderen Erschwernissen zu verlegenden Anschlussleitungen,

sowie bei Fehlen eines Raumes zur frostsicheren Unterbringung eines

Wasserzählers ist ein Wasserzählerschacht vorzusehen. Der Schacht

ist wasserdicht und entsprechend der anerkannt entechnischen

Regeln (DVGW W 355 Leitungsschächte) herzustellen. Die Kosten

trägt der Anschlussnehmer.

6. Die Unterhaltung des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden

Teils der Zuleitung sowie des Wasserzählers obliegt dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln.

7. Für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der

Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur obliegt die

Unterhaltungspflicht dem Grundstückseigentümer. Die etwa

erforderlichen Arbeiten werden allein von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ausgeführt. Die Kosten hat

der Grundstückseigentümer zu tragen. Erdarbeiten können vom

Grundstückseigentümer ausgeführt werden.

8. Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen,

sofern sie nicht durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

verlegt werden, nur durch einen vom Verband anerkannten Installateur

ausgeführt werden.

Die Ausführung und Unterhaltung der Leitungen muss den geltenden

behördlichen Vorschriften und Verfügungen sowieden jeweiligen

Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas-

undWasserfachmännern e.V. (DVGW) den Vorschriften des Deutschen

Normenausschusses- insbesondere DIN 1988 „Technische

Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Wasserleitungsanlagen in

Grundstücken“ - entsprechen.

Eine Rückflussverhinderung ist nach der Absperrarmatur hinter dem

Wasserzähler (in Fließrichtung des Wassers) einzubauen. Die

Funktionstüchtigkeit des Rückflussverhinderers ist vom

Anschlussnehmer durch Kontrollen sicherzustellen (siehe DIN 1988,

Teil 4).

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vor Arbeitsbeginn

ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen.

9. Die Prüfung einer Anlage durch den Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln befreit den ausführenden Installateur von seiner

Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu

vorschriftsmäßiger und fachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht.

Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln übernimmt für die

Arbeiten keine Haftung. Die Kosten für die Prüfung hat der Eigentümer

dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach dem benötigten

Zeitaufwand zu erstatten. Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb

genommen werden, wenn die Abnahmeprüfung keine

Beanstandungen ergeben hat.

10. Andere Anlagen werden nicht an die Wasserleitung

angeschlossen. Eine unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit

Dampfkesseln und Speisepumpen ist nicht gestattet. Die Einschaltung

von hydraulischen Motoren ist nur mit Genehmigungund nach Angabe

des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln erlaubt.

Das Mitglied hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

von der Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche

Wasserversorgungsnetz möglich sind.

11. Die vom Grundstückseigentümer auf dem angeschlossenen

Grundstück zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den

Anordnungen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln

entsprechenden Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung

der Leitungen ist dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

gemäß § 3 Abs. 1 anzuzeigen; die Vorschriften dieser

Wasserbezugsordnung gelten entsprechend.

Der Anschlussnehmer trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den

von ihm zu unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind.

12. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen

und Hydranten angeschlossen werden, so sind über ihre Anlegung,

Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zutreffen. Hydranten und

Feuerhähne, welche mit einem Wassermesser nicht verbunden sind,

müssen plombiert werden.

Für die Löschwasserversorgung werden laufende

Bereitstellungsbeiträge nach § 33, 34, 35 und 36 der Verbandssatzung

erhoben.

13. Die Anschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur

Grundstücksgrenzeund auf dem kürzesten Weg von der

Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Trasse ist so

festzulegen, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die

Leitung auf Dauer zugänglich bleibt sowie leicht zu überwachen ist.

Anschlussleitungen müssen zugänglich sein und sollten nicht überbaut

werden. Das Lagern von Schuttgütern, Baustoffen usw. sowie das

Pflanzen von Bäumen über Anschlussleitungen ist unzulässig, wenn

hierdurch die Betriebssicherheit, die Überwachung oder

Instandhaltung der Anschlussleitung beeinträchtigt werden. Müssen

Anschlussleitungen ausnahmsweise unter Gebäudeteilen (z.B.

Wintergärten, Garagen, Terrassen, Treppen) oder auch Hohlräume

geführt werden, so sind sie in diesem Bereich in Mantelrohren zu

verlegen.

14. Die Wasserzähleranlage ist Bestandteil des Hausanschlusses und

wird vom WBV installiert. Die Wasserzähleranlage besteht aus dem

Wasserzähler, mindestens je einer Absperrarmatur vor und hinter dem

Wasserzähler und einem Rückflussverhinderer. Die

Wasserzähleranlage bis einschließlich Absperreinrichtung hinter dem

Wasserzähler steht im Eigentum des WBV. Erneuerungs- und

Instandsetzungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Arbeiten werden in der Regel erst nach vorheriger Auftragserteilung

durch den Anschlussnehmer ausgeführt. In dringenden Fällen

(Störung) ist der WBV berechtigt, die Arbeiten am bestehenden

Hausanschluss auch ohne vorherige Auftragserteilung auf Kosten des

Anschlussnehmers durchzuführen.

§ 6 Allgemeine Pflichten aus dem Anschluss-

und Benutzungsverhältnis

1. Jeder Anschlussnehmer und jeder Wasserabnehmerist

verpflichtet, Schäden und Störungen der Anschlussleitungen und der

Wasserzähler unverzüglich dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln zumelden.

Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die

Anschlussleitungen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

Während der kalten Jahreszeit sind die notwendigen

Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Gartenleitungen und sonstige

frostgefährdete Leitungen sind fachgerecht aufzutauen.

2. Nach dem Anschluss an die Wasserversorgung haben die

Grundstückseigentümer die Zu- und Fortleitung von Wasser durch ihre

Grundstücke, sowie die Verlegung von Rohrleitungen ohne

besonderes Entgelt zu gestatten und die Durchführung der

notwendigen Arbeiten nach Kräften zu fördern. Sie haben das

Anbringen von Hinweisschildern an ihren Grundstücken zu dulden.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann die

Wasseranlage auf dem Grundstück jederzeit prüfen und

betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen.

Wird diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist

entsprochen, so ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zur

sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instandsetzung auf

Kosten des um die Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt.

4. Den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-

Uffeln ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der

Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser

Wasserbezugsordnung jederzeit ungehindert Zutritt zu allen infrage

kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren

5. Die Anschlussnehmer und Wasserabnehmer sind verpflichtet,alle

für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der

Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlage erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

6. Sofern Anschlussnehmer mit Ausnahmegenehmigung des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln zusätzlich eine private

Wasserversorgungsanlage ( Eigenwasserversorgungsanlage )

mitbenutzen, darf diese Anlage nicht mit der

Wasserversorgungsanlage verbunden werden.

7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden

Notfällen, die Wasserknappheit zur Folge haben, ist die

Wasserentnahme sofort einzustellen oder auf das unumgänglich

notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere haben die

Wasserabnehmer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke

zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Anordnungen des

Verbandsvorstehers, der Feuerwehr, der Polizei oder ihrer

Beauftragten zubefolgen.

8. Jeder Wasserabnehmer haftet dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln für Schäden,die infolge einer unsachgemäßen oder den

Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung widersprechenden

Benutzung oder Behandlung der Wasserversorgungsanlage

entstehen. Ist die Ursache solcher Schäden der mangelhafte oder

vorschriftswidrige Zustand der Verbrauchsanlage, so haftet der

Anschlussnehmer. Der Haftende hat den Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln von Ersatzansprüchen Dritter, die wegen solcher

Schäden gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen. Mehrere

Wasserabnehmer, die über einen gemeinsamen Wasserzähler

versorgt werden, sowie mehrere Anschlussnehmer haften gemeinsam

für die Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Sie

müssen dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln einen

Vertreter benennen, der für alle Beteiligten handlungsbefugt ist;

geschieht das nicht, so sind Erklärungen an einen Beteiligten auch für

die anderen Beteiligten wirksam.

§ 7 Wasserlieferung

1. Das Wasser wird grundsätzlich ohne mengenmäßige und

zeitliche Beschränkung in der für Trinkwasser erforderlichen

Beschaffenheitund zu einem Druck, der nach den natürlichen und

technischen Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt

herrscht, geliefert. Für gleichbleibende Lieferung und

Wasserbeschaffenheit, sowie für gleichbleibenden Wasserdruck wird

jedoch keine Gewähr übernommen.

2. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann im

Einzelfall die Weiterbelieferung eines Abnehmers ablehnen,

mengenmäßig und zeitlich einschränken oder vom Abschluss

besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dieses aus

betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung

des Versorgungsnetzes erforderlich ist. Die Unterhalter von

Schwimmbecken, Großbehältern oder ähnlichen Anlagen sind

verpflichtet, das Füllen dieser Anlagen mit Wasser vorher und

rechtzeitig mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zu

vereinbaren. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, für die ihm

dadurch entstandenen Kosten und ggf. entstandenen Schäden von

dem Anschlussnehmer Ersatz zu verlangen.

3. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand

(Betriebsstörung, Wassermangel, Wasserverschmutzung und dergl.)

kann der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffein auch allgemein

die Wasserlieferung einschränken. Von dieser Maßnahme hat der

Vorstandsvorsteher unverzüglich den Ausschuss zu unterrichten. Die

Abnehmer sind verpflichtet, alle für einen solchen Notfall ortsüblich

bekanntzumachenden Anordnungen zu befolgen. Der

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet anderer

nach dieser Wasserbezugsordnung zulässiger Maßnahmen berechtigt,

die zur Durchsetzung der Anordnungen geeigneten technischen

Vorrichtungen, insbesondere, solcher zur Minderung des

Wasserdrucks, anzubringen.

4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung,

sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des

Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme

betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher

Verfügungen steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf

Minderung oder Schadenersatz zu.

5. Unterbrechungen und Einschränkungen der Wasserlieferung,

sowie erhebliche Änderungen der Wasserbeschaffenheit und des

Wasserdrucks werden, soweit sie voraussehbar sind, nach Möglichkeit

bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntgabe können

keine Ansprüche hergeleitet werden.

6. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,

sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden,

sind hierfür Hydrantenstandrohre des

Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

§ 8 Wassermessung

1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die

Wasserzähler werden von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-

Uffeln auf seine Kosten beschafft und gemäß § 5 Abs. 6 unterhalten;

Bauart, Größe und Standort werden von ihm bestimmt. Sie bleiben

gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 Eigentum des

Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.

2. Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur

von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorgenommen

werden. Wasserzähler sind vor Beschädigungen, insbesondere vor

Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor

Einwirkungen Dritter zuschützen. Die Kosten für die Behebung von

Schäden am Zähler sind von dem Wasserabnehmer zu ersetzen,

sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat.

3. Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine

Ablesung müssen ohne Behinderung möglich sein.

4. Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geprüft und soweit

erforderlich, instandgesetzt.

Dem Wasserabnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung des

Wasserzählers schriftlich zu verlangen, wenn er Zweifel an der

Richtigkeit der Wassermessung hat.

Das Ergebnis der Prüfung ist für beideTeile bindend. Die Kosten der

Prüfung nach Satz 2 einschließlich der für den Aus- und Wiedereinbau

des Zählers trägt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln,

wenn die Plus-Abweichung in der Wassermessung die nach der

Eichordnung zulässige Betriebsfehlergrenze (von z. Zt. plus/minus 4

von Hundert) überschreitet, andernfalls der Wasserabnehmer.

5. Ergibt die Zählerprüfung eine Überschreitung der nach der

Eichordnung zulässigen Fehlergrenze oder werden andere Fehler in

der Berechnung festgestellt, so ist die zu viel oder zu wenig

berechnete Wassergebühr richtigzustellen, jedoch nicht über die Dauer

des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus, es sei denn, die

Auswirkung des Fehlers kann mit Gewissheit über einen größeren

Zeitraum festgestellt werden, in keinem Fall jedoch über 2 Jahre.

6. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder hat

ein Wasserzähler versagt, so schätzt der Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln den Verbrauch unter Zugrundelegung des Verbrauches

des Vorjahres unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

7. Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke (z.B.

Schaustellungen, Wirtschaftszelte u.a.) wird sofern er nicht durch

Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten

von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geschätzt.

8. Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die

Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein

Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen

dieser Einrichtungen dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Er ist

verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor

Frost zu schützen.

9. Entnimmt ein Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung

oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der

Versorgung, so ist der Wasserbeschaffungsverband berechtigt, eine

Säumniszuschlag zuverlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen

desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf Grundlage

des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten

Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht

ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Mitglieder

zugrundezulegen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden

geltenden Preisen zu berechnen.

Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann

Säumniszuschlag nach vorstehenden Grundsätzen über einen

festgestellten Zeitraum hinaus für längsten ein Jahr erhoben werden.

§ 9 Abmeldung des Wasserbezuges

1. Bei Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige

Eigentümer unverzüglich den Wasserbezug persönlich oder

schriftlichbei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

abzumelden.

Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Gleiches

gilt für Nießbraucher und Mieter.

§ 10 Einstellung der Wasserversorgung

1. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet

der Möglichkeit, Zwangsmittel nach §§ 40, 41, 42, 43 und 44 der

Verbandssatzung anzuwenden, berechtigt, die Wasserlieferung nach

vorheriger Anordnung zu sperren, wenn

a. widerrechtlich Wasser entnommen wird;

b. eigenmächtig Änderungen an Einrichtungen, die dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln gehören oder deren

Unterhaltung und Änderung dem Wasserbeschaffungsverband

Holtrup-Uffeln vorbehalten sind, vorgenommen oder die Einrichtung

(z.B. Plomben) beschädigt werden;

c. den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-

Uffeln der Zutritt nach § 6 Abs. 4 und die Auskünfte nach § 6 Abs. 5

verweigert oder unmöglich gemacht werden;

d. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

geforderten Änderungen oder Instandsetzungen nach § 6 Abs. 3 nicht

ausgeführt werden;

e. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, für alsbaldige

Wiederherstellung schadhafter Verbrauchsleitungen zu sorgen, nicht

eingehalten wird;

f. störende Einwirkungen der Anlage des Abnehmers auf die Anlage

anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen

vorliegen;

g. der Wasserabnehmer gegen die von dem

WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln nach § 7 Abs. 2 getroffene

Anordnung verstößt;

h. die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Verbandssatzung nicht

vorschriftsmäßig geleistet werden;

i. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln

verlangten Vorauszahlungen (Abschlags-zahlungen) nicht getätigt

werden;

j. den schriftlichen oder mündlichen Aufforderungen des

Verbandsvorstehers nicht fristgemäß nachgekommen wird.

k. Rückwirkungen auf die Güte desTrinkwassers ausgeschlossen

werden müssen

2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur von dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln wieder eingeschaltet

werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom

Anschlussnehmer im Voraus zu entrichten.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist berechtigt, die

Hausanschlussleitungen eines Grundstücks ganz oder teilweiseauf

Kosten des Abnehmers zu entfernen oder zu verschließen, wenn seit

länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag

auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die

Bedingungen für Neuanschlüsse.

4. Hört die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz auf, so ist

der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, die von ihm

erstellten Einrichtungen auf dem Grundstück bis zu fünf Jahren zu

belassen; einer Entfernung kann der Grundstückseigentümer nicht

widersprechen. Die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses hat

der Grundstückseigentümer zu erstatten.

§ 11 Schutzmaßnahmen

1. Ohne Genehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-

Uffeln darf niemand an den Leitungsrohren, Ventilen,

Wasserzählern,Verschlussvorrichtungen und sonstigen

Wasserwerksbestandteilen arbeiten oder Veränderungen

irgendwelcher Art vornehmen oder vornehmen lassen.

2. Bei allen mit Ausgrabungen verbundenen Bauarbeiten in der

unmittelbaren Nähe von Leitungsanlagen, bei der Anlage von

Privatkanälen, beim Aufstellen von Gerüsten vor den Häusern, bei

Pflasterarbeiten usw. hat der Bauherr oder sein Beauftragter

mindestens 24 Stunden vor dem Arbeitsbeginn dem

Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln schriftlich Anzeige zu

machen.

3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erteilt seine

Erlaubnis. Die daneben erforderlichen Genehmigungen, insbesondere

bauaufsichtliche Genehmigungen für das betreffende Bauvorhaben

usw. bleiben unberührt.

4. Der Bauherr und sein Beauftragter sind dafür verantwortlich, dass

während der Dauer der Arbeiten die Absperrschieber, Absperrhähne,

Feuerlöscheinrichtungen, Verschlussvorrichtungen, Wasserzähler,

Hinweisschilder und Nummernmarken stets sichtbar bleiben und frei

zugänglich sind.

§ 12 Anschlussbeitrag und

Wasserbenutzungsbeitrag

Zum Ersatz des Aufwandes für Wasserversorgungsanlagen werden

ein Anschlussbeitrag und für die Inanspruchnahme der

Wasserversorgungsanlage Benutzungsbeiträge nach §§ 33 bis 36 der

Verbandssatzung erhoben.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft

Porta Westfalica den 18.05.2015

gez. Friedrich Mohme

( Verbandsvorsteher )