Hinweis zur Wohngebäudeversicherung
Gemäß §5 Absatz 7 der Wasserbezugsordnung liegt die Unterhaltspflicht für den auf dem Grundstück
liegenden Teil der Zuleitung beim Grundstückseigentümer, d. h. die Kosten (zum Beispiel bei einem
Rohrbruch) sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen, können aber über die
Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden.
Nicht in allen Versicherungsverträgen der Leitungswasser-Wohngebäudeversicherung sind Schäden der
Zuleitung abgesichert.
Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal bzw. lassen Sie sich von Ihrer
Versicherung beraten.
Gültig ab 01.07.2015
Wasserbezugsordnung
Aufgrund
des
§
7
der
Satzung
des
WasserbeschaffungsverbandesHoltrup-Uffeln
vom
09.11.1995
wird
folgende Wasserbezugsordnung erlassen:
§ 1 Grundstücksbegriff und Grundeigentümer
1. Als Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung gilt ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet. Die Zuteilung einer besonderen Hausnummer gilt als Merkmal einer selbständigen
wirtschaftlichen Einheit.
2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren
bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften der Wasserbezugsordnung angewandt werden
3. Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte.
4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer, Erbbauberechtigte,Nießbraucher, Pächter, Mieter usw.) kann
sich der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach seiner Wahl halten.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jedes Verbandsmitglied, das Eigentümer eines Grundstückes ist, kann nach den Bestimmungen
dieser Wasserbezugsordnung verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage
angeschlossen und mit Trink- u. Brauchwasser versorgt wird.
2. Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen
technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere
Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur, wenn
derGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln durch
den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu
ersetzen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten.
3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung bzw. Verlängerung einer bestehenden
Straßenleitung (Versorgungsleitung ) besteht nicht.
4. Werden an eine Versorgungsleitung, für die gemäß Abs. 2 Anschlussnehmer die Mehraufwendungen
und Mehrkosten übernommen haben, innerhalbvon 5 Jahren weitere Anschlussnehmer angeschlossen,
so haben diese den früheren Anschlussnehmern einen ihrem Interesse an dem Anschluss
entsprechenden Anteil an den Mehraufwendungen zu ersetzen und einen entsprechenden Anteil an den
Mehrkosten zu übernehmen. Der Anteil wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festgesetzt.
§ 3 Antrag auf Anschluss
1. Der Anschluss an die Wasserversorgung und jede Änderung oder Erweiterung des Anschlusses sind
von dem Grundstückseigentümer unter Verwendung des bei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-
Uffeln erhältlichen Vordruckes zu beantragen.
2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen, dass der Anschluss vor der
Schlussabnahme des Gebäudes ausgeführt ist. Auf Verlangen des Wasserbeschaffungsverbandes
Holtrup-Uffeln muss der Anschluss zwecks Berechnung des Bauwassers schon vor Ausbau des
Kellergeschosses fertiggestellt werden. Der Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige Antragstellung
zu sorgen.
3. Dem Antrag sind der Lageplan (1:500 oder1:1000), die Beschreibung der Installation und der
Leitungsplan beizulegen.
§ 4 Reserve- und Zusatzversorgung für gewerbliche Zwecke
1. Reserveversorgung ist gegeben, wenn ein laufend durch Eigenwasserversorgung gedeckter Bedarf
bei Ausfall der Eigenwasserversorgung vorübergehend durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung
gedeckt wird.
2. Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Wasserbedarf laufend zu einem Teil durch eine
Eigenwasserversorgung und zum anderen Teil durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung gedeckt
wird.
3. Wird ein Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser versorgt, das aus einer Eigenwasserversorgung
entnommen wird, so kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Reserve- oder Zusatzversorgung
gewährt werden.
4. Als Eigenwasserversorgung gilt jene Wasserversorgung, die nicht der Allgemeinheit dient und die mit
eigenen Anlagen betrieben wird.
5. Für Reserveversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 30 der Verbandssatzung
erhoben. Für Zusatzversorgung gelten besondere Vereinbarungen.
§ 5 Art, Ausführung und Unterhaltung des Hausanschlusses
1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der in der Straße verlegten
Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der
Wasserbeschaffungsverband behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse - wie z.B.
Kleinsiedlungen u.a. Anlagen - vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.
2. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die
Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im
Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.
3. Dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln bleibt vorbehalten, die Unterhaltungspflicht an
gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln
4. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der
WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln; begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach
Möglichkeitzu berücksichtigen.
5. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln lässt den Anschluss an die Straßenleitungen und die
Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur einschließlich ausführen. Das gleiche gilt für
Verbesserungen ( Änderungen ) und Erneuerungen der Zuleitung. Die Kosten hat der
Grundstückseigentümer zutragen; ein angemessener Vorschuss, dessen Betrag der
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festsetzt, ist vor Ausführung der Abschlussarbeiten zu zahlen.
Zuleitung, Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler bleiben im Eigentum des
Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.
Der Hausanschlussraum ist gemäß DIN 18012 „Hausanschlusseinrichtungen in Gebäuden“ auszuführen
Bei unbebauten Grundstücken, unverhältnismäßig langen oder unter besonderen Erschwernissen zu
verlegenden Anschlussleitungen, sowie bei Fehlen eines Raumes zur frostsicheren Unterbringung eines
Wasserzählers ist ein Wasserzählerschacht vorzusehen. Der Schacht ist wasserdicht und entsprechend
der anerkannt entechnischen Regeln (DVGW W 355 Leitungsschächte) herzustellen. Die Kosten trägt der
Anschlussnehmer.
6. Die Unterhaltung des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teils der Zuleitung sowie des
Wasserzählers obliegt dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln.
7. Für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der Zuleitung bis zur
Wasserzählereinbaugarnitur obliegt die Unterhaltungspflicht dem Grundstückseigentümer. Die etwa
erforderlichen Arbeiten werden allein von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ausgeführt. Die
Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Erdarbeiten können vom Grundstückseigentümer
ausgeführt werden.
8. Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch den
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlegt werden, nur durch einen vom Verband anerkannten
Installateur ausgeführt werden.
Die Ausführung und Unterhaltung der Leitungen muss den geltenden behördlichen Vorschriften und
Verfügungen sowieden jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas-
undWasserfachmännern e.V. (DVGW) den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses-
insbesondere DIN 1988 „Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Wasserleitungsanlagen
in Grundstücken“ - entsprechen.
Eine Rückflussverhinderung ist nach der Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler (in Fließrichtung des
Wassers) einzubauen. Die Funktionstüchtigkeit des Rückflussverhinderers ist vom Anschlussnehmer
durch Kontrollen sicherzustellen (siehe DIN 1988, Teil 4).
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln
vor Arbeitsbeginn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen.
9. Die Prüfung einer Anlage durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln befreit den
ausführenden Installateur von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu
vorschriftsmäßiger und fachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht. Der Wasserbeschaffungsverband
Holtrup-Uffeln übernimmt für die Arbeiten keine Haftung. Die Kosten für die Prüfung hat der Eigentümer
dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach dem benötigten Zeitaufwand zu erstatten. Die
Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmeprüfung keine
Beanstandungen ergeben hat.
10. Andere Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Eine unmittelbare Verbindung der
Wasserleitung mit Dampfkesseln und Speisepumpen ist nicht gestattet. Die Einschaltung von
hydraulischen Motoren ist nur mit Genehmigungund nach Angabe des Wasserbeschaffungsverbandes
Holtrup-Uffeln erlaubt.
Das Mitglied hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenanlage keine
Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
11. Die vom Grundstückseigentümer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltenden Leitungen
sind stets in einem den Anordnungen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln entsprechenden
Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist dem Wasserbeschaffungsverband
Holtrup-Uffeln gemäß § 3 Abs. 1 anzuzeigen; die Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung gelten
entsprechend.
Der Anschlussnehmer trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden
Leitungen zurückzuführen sind.
12. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten angeschlossen
werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zutreffen. Hydranten und Feuerhähne, welche mit einem
Wassermesser nicht verbunden sind, müssen plombiert werden.
Für die Löschwasserversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 33, 34, 35 und 36 der
Verbandssatzung erhoben.
13. Die Anschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur Grundstücksgrenzeund auf dem
kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Trasse ist so festzulegen, dass
der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die Leitung auf Dauer zugänglich bleibt sowie leicht zu
überwachen ist.
Anschlussleitungen müssen zugänglich sein und sollten nicht überbaut werden. Das Lagern von
Schuttgütern, Baustoffen usw. sowie das Pflanzen von Bäumen über Anschlussleitungen ist unzulässig,
wenn hierdurch die Betriebssicherheit, die Überwachung oder Instandhaltung der Anschlussleitung
beeinträchtigt werden. Müssen Anschlussleitungen ausnahmsweise unter Gebäudeteilen (z.B.
Wintergärten, Garagen, Terrassen, Treppen) oder auch Hohlräume geführt werden, so sind sie in diesem
Bereich in Mantelrohren zu verlegen.
14. Die Wasserzähleranlage ist Bestandteil des Hausanschlusses und wird vom WBV installiert. Die
Wasserzähleranlage besteht aus dem Wasserzähler, mindestens je einer Absperrarmatur vor und hinter
dem Wasserzähler und einem Rückflussverhinderer. Die Wasserzähleranlage bis einschließlich
Absperreinrichtung hinter dem Wasserzähler steht im Eigentum des WBV. Erneuerungs- und
Instandsetzungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Arbeiten werden in der Regel erst
nach vorheriger Auftragserteilung durch den Anschlussnehmer ausgeführt. In dringenden Fällen (Störung)
ist der WBV berechtigt, die Arbeiten am bestehenden Hausanschluss auch ohne vorherige
Auftragserteilung auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen.
§ 6 Allgemeine Pflichten aus dem Anschluss- und
Benutzungsverhältnis
1. Jeder Anschlussnehmer und jeder Wasserabnehmerist verpflichtet, Schäden und Störungen der
Anschlussleitungen und der Wasserzähler unverzüglich dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln
zumelden.
Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen vornehmen oder durch
Dritte vornehmen lassen.
Während der kalten Jahreszeit sind die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Gartenleitungen
und sonstige frostgefährdete Leitungen sind fachgerecht aufzutauen.
2. Nach dem Anschluss an die Wasserversorgung haben die Grundstückseigentümer die Zu- und
Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke, sowie die Verlegung von Rohrleitungen ohne besonderes
Entgelt zu gestatten und die Durchführung der notwendigen Arbeiten nach Kräften zu fördern. Sie haben
das Anbringen von Hinweisschildern an ihren Grundstücken zu dulden.
3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann die Wasseranlage auf dem Grundstück
jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird diesem
Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Wasserbeschaffungsverband
Holtrup-Uffeln zur sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instandsetzung auf Kosten des um die
Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt.
4. Den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln ist zur Nachschau der
Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften
dieser Wasserbezugsordnung jederzeit ungehindert Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der
angeschlossenen Grundstücke zu gewähren
5. Die Anschlussnehmer und Wasserabnehmer sind verpflichtet,alle für die Feststellung des
Wasserverbrauches, die Errechnung der Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6. Sofern Anschlussnehmer mit Ausnahmegenehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-
Uffeln zusätzlich eine private Wasserversorgungsanlage ( Eigenwasserversorgungsanlage ) mitbenutzen,
darf diese Anlage nicht mit der Wasserversorgungsanlage verbunden werden.
7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen, die Wasserknappheit zur Folge
haben, ist die Wasserentnahme sofort einzustellen oder auf das unumgänglich notwendige Maß zu
beschränken. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen auf Verlangen für
Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Anordnungen des Verbandsvorstehers,
der Feuerwehr, der Polizei oder ihrer Beauftragten zubefolgen.
8. Jeder Wasserabnehmer haftet dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln für Schäden,die
infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung widersprechenden
Benutzung oder Behandlung der Wasserversorgungsanlage entstehen. Ist die Ursache solcher Schäden
der mangelhafte oder vorschriftswidrige Zustand der Verbrauchsanlage, so haftet der Anschlussnehmer.
Der Haftende hat den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln von Ersatzansprüchen Dritter, die
wegen solcher Schäden gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen. Mehrere Wasserabnehmer, die
über einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt werden, sowie mehrere Anschlussnehmer haften
gemeinsam für die Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Sie müssen dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln einen Vertreter benennen, der für alle Beteiligten
handlungsbefugt ist; geschieht das nicht, so sind Erklärungen an einen Beteiligten auch für die anderen
Beteiligten wirksam.
§ 7 Wasserlieferung
1. Das Wasser wird grundsätzlich ohne mengenmäßige und zeitliche Beschränkung in der für
Trinkwasser erforderlichen Beschaffenheitund zu einem Druck, der nach den natürlichen und technischen
Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht, geliefert. Für gleichbleibende Lieferung und
Wasserbeschaffenheit, sowie für gleichbleibenden Wasserdruck wird jedoch keine Gewähr übernommen.
2. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann im Einzelfall die Weiterbelieferung eines
Abnehmers ablehnen, mengenmäßig und zeitlich einschränken oder vom Abschluss besonderer
Vereinbarungen abhängig machen, soweit dieses aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei
übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes erforderlich ist. Die Unterhalter von
Schwimmbecken, Großbehältern oder ähnlichen Anlagen sind verpflichtet, das Füllen dieser Anlagen mit
Wasser vorher und rechtzeitig mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zu vereinbaren. Bei
Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, für die
ihm dadurch entstandenen Kosten und ggf. entstandenen Schäden von dem Anschlussnehmer Ersatz zu
verlangen.
3. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand (Betriebsstörung, Wassermangel,
Wasserverschmutzung und dergl.) kann der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffein auch allgemein
die Wasserlieferung einschränken. Von dieser Maßnahme hat der Vorstandsvorsteher unverzüglich den
Ausschuss zu unterrichten. Die Abnehmer sind verpflichtet, alle für einen solchen Notfall ortsüblich
bekanntzumachenden Anordnungen zu befolgen. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist
unbeschadet anderer nach dieser Wasserbezugsordnung zulässiger Maßnahmen berechtigt, die zur
Durchsetzung der Anordnungen geeigneten technischen Vorrichtungen, insbesondere, solcher zur
Minderung des Wasserdrucks, anzubringen.
4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung, sowie bei einer Änderung des
Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im Betrieb,
Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht dem
Wasserabnehmer kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu.
5. Unterbrechungen und Einschränkungen der Wasserlieferung, sowie erhebliche Änderungen der
Wasserbeschaffenheit und des Wasserdrucks werden, soweit sie voraussehbar sind, nach Möglichkeit
bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntgabe können keine Ansprüche hergeleitet werden.
6. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des
Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.
§ 8 Wassermessung
1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die Wasserzähler werden von dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln auf seine Kosten beschafft und gemäß § 5 Abs. 6 unterhalten;
Bauart, Größe und Standort werden von ihm bestimmt. Sie bleiben gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 Eigentum
des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln.
2. Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur von dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor
Beschädigungen, insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor
Einwirkungen Dritter zuschützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Zähler sind von dem
Wasserabnehmer zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat.
3. Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine Ablesung müssen ohne
Behinderung möglich sein.
4. Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-
Uffeln geprüft und soweit erforderlich, instandgesetzt.
Dem Wasserabnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers schriftlich zu verlangen,
wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Wassermessung hat.
Das Ergebnis der Prüfung ist für beideTeile bindend. Die Kosten der Prüfung nach Satz 2 einschließlich
der für den Aus- und Wiedereinbau des Zählers trägt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln,
wenn die Plus-Abweichung in der Wassermessung die nach der Eichordnung zulässige
Betriebsfehlergrenze (von z. Zt. plus/minus 4 von Hundert) überschreitet, andernfalls der
Wasserabnehmer.
5. Ergibt die Zählerprüfung eine Überschreitung der nach der Eichordnung zulässigen Fehlergrenze
oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so ist die zu viel oder zu wenig berechnete
Wassergebühr richtigzustellen, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes
hinaus, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann mit Gewissheit über einen größeren Zeitraum
festgestellt werden, in keinem Fall jedoch über 2 Jahre.
6. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder hat ein Wasserzähler versagt, so
schätzt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln den Verbrauch unter Zugrundelegung des
Verbrauches des Vorjahres unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
7. Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen, Wirtschaftszelte u.a.) wird
sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von dem
Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geschätzt.
8. Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit
ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen
dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser
sowie vor Frost zu schützen.
9. Entnimmt ein Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist der Wasserbeschaffungsverband
berechtigt, eine Säumniszuschlag zuverlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen
Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer
der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht ermittelt werden, so
ist derjenige vergleichbarer Mitglieder zugrundezulegen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden
geltenden Preisen zu berechnen.
Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann Säumniszuschlag nach vorstehenden
Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längsten ein Jahr erhoben werden.
§ 9 Abmeldung des Wasserbezuges
1. Bei Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer unverzüglich den
Wasserbezug persönlich oder schriftlichbei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln abzumelden.
Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Gleiches gilt für Nießbraucher und Mieter.
§ 10 Einstellung der Wasserversorgung
1. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet der Möglichkeit, Zwangsmittel nach
§§ 40, 41, 42, 43 und 44 der Verbandssatzung anzuwenden, berechtigt, die Wasserlieferung nach
vorheriger Anordnung zu sperren, wenn
a. widerrechtlich Wasser entnommen wird;
b. eigenmächtig Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln
gehören oder deren Unterhaltung und Änderung dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln
vorbehalten sind, vorgenommen oder die Einrichtung (z.B. Plomben) beschädigt werden;
c. den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln der Zutritt nach § 6 Abs. 4 und
die Auskünfte nach § 6 Abs. 5 verweigert oder unmöglich gemacht werden;
d. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geforderten Änderungen oder
Instandsetzungen nach § 6 Abs. 3 nicht ausgeführt werden;
e. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, für alsbaldige Wiederherstellung schadhafter Verbrauchsleitungen
zu sorgen, nicht eingehalten wird;
f. störende Einwirkungen der Anlage des Abnehmers auf die Anlage anderer Abnehmer oder der
öffentlichen Versorgungseinrichtungen vorliegen;
g. der Wasserabnehmer gegen die von dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln nach § 7 Abs.
2 getroffene Anordnung verstößt;
h. die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Verbandssatzung nicht vorschriftsmäßig geleistet werden;
i. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlangten Vorauszahlungen (Abschlags-
zahlungen) nicht getätigt werden;
j. den schriftlichen oder mündlichen Aufforderungen des Verbandsvorstehers nicht fristgemäß
nachgekommen wird.
k. Rückwirkungen auf die Güte desTrinkwassers ausgeschlossen werden müssen
2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln wieder
eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Anschlussnehmer im Voraus zu
entrichten.
3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist berechtigt, die Hausanschlussleitungen eines
Grundstücks ganz oder teilweiseauf Kosten des Abnehmers zu entfernen oder zu verschließen, wenn seit
länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der
Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.
4. Hört die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz auf, so ist der Wasserbeschaffungsverband
Holtrup-Uffeln berechtigt, die von ihm erstellten Einrichtungen auf dem Grundstück bis zu fünf Jahren zu
belassen; einer Entfernung kann der Grundstückseigentümer nicht widersprechen. Die Kosten für die
Beseitigung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer zu erstatten.
§ 11 Schutzmaßnahmen
1. Ohne Genehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln darf niemand an den
Leitungsrohren, Ventilen, Wasserzählern,Verschlussvorrichtungen und sonstigen
Wasserwerksbestandteilen arbeiten oder Veränderungen irgendwelcher Art vornehmen oder vornehmen
lassen.
2. Bei allen mit Ausgrabungen verbundenen Bauarbeiten in der unmittelbaren Nähe von
Leitungsanlagen, bei der Anlage von Privatkanälen, beim Aufstellen von Gerüsten vor den Häusern, bei
Pflasterarbeiten usw. hat der Bauherr oder sein Beauftragter mindestens 24 Stunden vor dem
Arbeitsbeginn dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln schriftlich Anzeige zu machen.
3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erteilt seine Erlaubnis. Die daneben erforderlichen
Genehmigungen, insbesondere bauaufsichtliche Genehmigungen für das betreffende Bauvorhaben usw.
bleiben unberührt.
4. Der Bauherr und sein Beauftragter sind dafür verantwortlich, dass während der Dauer der Arbeiten
die Absperrschieber, Absperrhähne, Feuerlöscheinrichtungen, Verschlussvorrichtungen, Wasserzähler,
Hinweisschilder und Nummernmarken stets sichtbar bleiben und frei zugänglich sind.
§ 12 Anschlussbeitrag und Wasserbenutzungsbeitrag
Zum Ersatz des Aufwandes für Wasserversorgungsanlagen werden ein Anschlussbeitrag und für die
Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Benutzungsbeiträge nach §§ 33 bis 36 der
Verbandssatzung erhoben.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft
Porta Westfalica den 18.05.2015
gez. Friedrich Mohme
( Verbandsvorsteher )